Unter Beachtung der Coronaschutzverordnung ab dem 20.08.2021
gelten folgende Regeln:
Am 20.08.2021 tritt die aktualisierte Coronaschutzverordnung in Kraft.
Die Maskenpflicht entfällt bei Treffen der Selbsthilfegruppen wenn
– die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben
– oder alle Personen Personen immunisiert (vollständig geimpfte und genesene Personen, oder getestet sind).

Ebenso entfällt die Maskenpflicht bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen Gebiet die Angebote nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen werden
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt von den für diese Angebote zuständigen Personen zu kontrollieren. Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen,
sind von der Nutzung der Angebote auszuschließen.
Die Beschränkungen entfallen, wenn die Inzidenz unter 35 liegt
Weiterhin gilt es die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst in allen Lebensbereichen einzuhalten
Diese Verordnung tritt am 20. August 2021 in Kraft
und mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft.

In jedem Fall sind dabei die Maßgaben zum Hygiene- und Infektionsschutz, zur Maskennutzung und zur Kontaktnachverfolgung entsprechend zu beachten (§§ 3 bis 8 der Coronaschutzverordnung).

Die Sonderseite des MAGS zeigt die jeweils aktuellen Informationen

www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw