In der gültigen Fassung ab dem 11. Januar 2021 der Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO, sind nach § 7 Absatz 3 die Angebote der Selbsthilfe in Präsenz weiterhin untersagt. Aber medizinisch oder therapeutisch gebotene Angebote der Selbsthilfe sind unter Beachtung der Regelungen des § 2 bis 4a diese Verordnung auch in Präsenz zulässig, wenn die Durchführung vorab der zuständigen Behörde angezeigt wird.

Nach dem 31.01.2021 ist mit einer Aktualisierung der Verordnung zu rechnen.
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